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KFZ Sachverständiger

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

Um nach einem unverschuldeten Unfall den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner, bzw. dessen Versicherung, in vollem Umfang geltend zu machen, muss der Schaden genau beziffert werden.

Reicht ein Kostenvornschlag aus? Welche Rechte haben Sie im Schadenfall? Was ist mit den Punkten Wertminderung, Nutzungsausfall, oder Restwert etc.? Welche Risiken liegen bei Ihnen? Wir klären Sie über den Unterschied zwischen Gutachten und Kostenvoranschlag auf!

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Versicherung die Kosten des Kfz-Sachverständigen.

Fachbegriffe - kurz erklärt!

Im Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt, dass die Versicherung des Unfallverursachers die wirtschaftliche Situation vor dem Schadensereignis wiederherstellen muss. Der Geschädigte darf durch die Zahlung weder besser noch schlechter als vor dem Schaden gestellt werden.

Wenn bei der Reparatur eines Unfallfahrzeuges ein Altschaden beseitigt wird, entsteht eine Wertverbesserung.

Diese muss im Gutachten in Abzug gebracht werden, um eine Bereicherung des Geschädigten auszuschließen. Das bedeutet, dass die Reparatur nach einem Unfallschaden den Wert des Fahrzeugs im Gegensatz zur Situation vor dem Schaden nicht erhöhen darf.

Wenn also im Zuge der Reparatur Verschleißteile wie zum Beispiel abgefahrene Reifen ersetzt werden, ist diese Wertverbesserung in Abzug zu bringen. Allerdings dürfen nur nachweisbare Wertverbesserungen berücksichtigt werden. Die Höhe des Abzuges wird vom Kfz-Gutachter bestimmt.

Abzüge neu für alt werden bei der Regulierung von Kaskoschadenfällen (geregelt unter A. 2.5.2. der AKB) werden vorgenommen, wenn

• bei einer Instandsetzung oder Reparatur Altteile gegen Neuteile getauscht

oder

• bei einem Fahrzeug ganz oder in Teilbereichen eine neue Lackierung vorgenommen wird.
Bei Krafträdern, Personenkraftwagen und Omnibussen darf bis zum Ende des vierten Jahres nach Erstzulassung nur ein Abzug auf Reifen, Lackierung oder Batterie vorgenommen werden, bei anderen Fahrzeugen gilt diese Beschränkung bis zum Ende des dritten Jahres nach Erstzulassung.

Ein Bagatellschaden bezeichnet einen Unfallschaden, der eine Schadenshöhe von derzeit 750 – € nicht übersteigt. Ist die Schadenshöhe über der Bagatellgrenz hat der Geschädigte das Recht einen unabhängigen KFZ-Gutachter zu bestellen und die Kosten hierfür müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Andernfalls werden die Kosten für das Gutachten nicht übernommen.

Ein Bagatellschaden sollte in der Regel eindeutig sein. Der BGH befand, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, wenn lediglich oberflächliche Lackschäden zu erkennen sind (vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106) und keine weiteren Blechschäden vorliegen und weitere Folgen ausgeschlossen werden können (BGH DS 2008, 104, 106). Ob ein Fahrzeughalter einen KFZ-Sachverständigen zur Begutachtung bestellen kann ist abhängig davon, ob für ihn ohne Zweifel ersichtlich war, dass der vorliegende Schaden rein oberflächlich war, nur die Lackierung betraf und die Bagatellschadengrenze nicht übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Halters, wie der Schaden sich für ihn als technischen Laien darstellt ( vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).
Auch vermeintlich kleine äußerliche Schäden können zu hohen Reparaturkosten führen, dies ist für einen Laien nicht erkennbar. Demnach vertreten bereits verschiedene Amtsgerichte die Auffassung, dass dem Geschädigten ein Sachverständiger nicht abgesprochen werden kann. (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103 L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR 1999, 332, BGH NJW 2005, 356).
Ihr Vorteil: Wir beraten Sie kostenlos oder besichtigen den Schaden vor Ort und informieren Sie, ob ein Bagatellschaden vorliegt oder ob ein KFZ-Gutachten zulässig ist.
Ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug tatsächlich unter der sogenannten Bagatellgrenze (ca. 750,- €) bezahlt die regulierende Versicherung kein KFZ-Gutachten. Allerdings ist ein Kostenvoranschlag oft nicht ausreichend, um alle Schadenspunkte für Sie risikofrei zu ermitteln. In diesem Fall bieten wir Ihnen die Erstellung eines günstigen Kurzgutachten an.

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